AGB`s Krone Filtertechnik GmbH
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB
genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller unter Vorbehalt ausführen.
2. Alle Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Unsere AGB gelten für juristische Personen des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen,
die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder
selbstständigen Tätigkeit handeln.
II. Angebot, Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir es innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die
Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes, die
auf die Verbesse rung der Technik bzw. auf Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben uns während der
Lieferzeit vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller
zumutbar sind.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
gelten unsere Preise
„ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert
berechnet. Wir nehmen
die Verpackung nicht zurück.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsausstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist der Kaufpreis netto innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu fordern, sofern der Besteller nicht einen
geringeren Schaden nachweisen kann.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif,
unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Ferner kann er ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-
und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später
nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
7. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne
jeden Abzug sofort nach Rechnungsdatum bzw. Meldung der
Versandbereitschaft zu leisten. Hinsichtlich des Zahlungsverzuges
gelten die gesetzlichen Regeln. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern.
IV. Lieferung, Lieferort, Lieferzeit, Lieferverzug und
Prüfungspflicht
1. Erfüllungsort für Lieferung des Verkäufers ist die
Verladestelle am Sitz des Verkäufers.
2. Die Versendung der Waren erfolgt im Auftrag und für Rechnung
des Käufers, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde. Sobald der Verkäufer den Transportauftrag namens des
Käufers vorbereitet und vergibt, erfolgt die Festlegung des
Beförderungsmittels und des Versandweges nach Wahl des Verkäufers
und unter Ausschluss der Haftung für etwaige Fehlleistungen durch
das beauftragte Unternehmen.
3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung
aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der
Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.
4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die
Lieferfrist des Verkäufers für die jeweilige Zeitspanne. Kommen
wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass
ihm daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für
jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 % des
Nettobestellwertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Nettobestellwertes verlangen.
5. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, die über die in
Absatz 2. genanten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten
Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden
zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist zum
Nachteil des Bestellers hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche
Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb
angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt,
Schadensersatz oder Minderung verlangt.
7. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag
zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren
tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30 % des Verkaufspreises
für die durch die Bearbeitung des Auftrages
entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem
Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen.
Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe an unserem
Sitz. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger
Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der
Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben
Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend
zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes
länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
vorsätzlich oder grob fahrlässig in Verzug, so sind wir nach
Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist ist entbehrlich, wenn der
Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises
nicht im Stande ist.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes vom Tage der Versandbereitschaft an auf den
Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den
Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines
zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des
Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den
Besteller über. Ansonsten geht die Gefahr spätestens mit der
Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über.
VI. Sachmängel
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen
nach § 77 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung
oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im
Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur
Höhe des Kaufpreises.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
3. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an fabrikneuen
Teilen verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem
Gefahrübergang nach Ziffer V. Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB
(Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt. Gebrauchte
Teile werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung
verkauft.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem
Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend
gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns
entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des
Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder wurde von uns
genehmigt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
Zahlung vor.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich
durch uns schriftlich erklärt wird. Der Besteller ist
verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln,
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im
ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem
Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer ab,
die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne Nachbearbeitung
weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderung ist der
Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch
verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, sofern der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt
und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, hat
der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit
anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden
Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den
anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das
Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unseres
Rechtes erforderlich sind.
Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum
hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert den Wert der
durch sie zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Haftung
1. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes
verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
2. Unabhängig von unserem schuldhaften Verhalten bleibt unsere
Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und unseren Betriebsangehörigen
für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(Alternativ:
Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen:
• Vorsätzliche Pflichtverletzung,
• Grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
• Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Garantie für die
Beschaffenheit eines Liefergegenstandes,
• Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei grober
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellten und bei leichter
Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden,
• Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Soweit nicht in IV Ziffer 4. sowie vorstehend etwas anderes
geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen, insbesondere wegen
entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.)
IX. Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller
berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch
des Bestellers beschränkt sich jedoch auf 5 % des
Nettobestellwertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Gesundheitsschäden
zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Bestellers ist damit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers
zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV. 2. die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, haben wir dies nach Erkenntnis
der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
X. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Achim.
(Erfüllungsort ist das jeweilige Lieferwerk, soweit sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.)
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für
unseren Hauptsitz zuständig ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am
Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3. Es gilt Deutsches Recht.